Architektenhaftung

Der Fall:

Bauherr beauftragt den Architekten Hans-Herrmann Lucht aus Hilden mit der Planung eines Luxus-Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage. Es wird vereinbart und schriftlich bestätigt, dass in der Tiefgarage 40 große Stellplätze mit einer Gesamtlast von jeweils 2.600 KG pro Einstellplatz gebaut werden sollen.

Das Objekt wird gebaut.

Immer wieder fahren Mieter mit ihren Autos gegen die enge Tiefgarageneinfahrt. Da die PKW Stellplätze zu klein sind, mindern sie die Miete um 100 Prozent. Alle Gerichtsverfahren gewinnen sie vor dem OLG Düsseldorf.

Der Bauherr verklagt daraufhin den planenden Architekten:

Der vom Gericht bestellte Gutachter stellt fest, dass die Tiefgarageneinfahrt zu eng ist. Sie entspricht nicht den Regeln der Technik. Weiterhin sind die Stellplätze lediglich für eine Gesamtlast von 2.000 KG ausgelegt. Sie waren so ausgelegt, dass nur das kleinste Parksystem verbaut werden konnte.

Die Richter am OLG Düsseldorf Dr. Maiwald, Dr. Rodemann und Mayen-Esch urteilen:

Ein Schadensersatz gegen den Architekten steht dem Bauherrn nicht zu.

Begründung:

das die Planung der Tiefgaragenzufahrt nicht den Regeln der Technik entspricht und die Tiefgarageneinfahrt zu eng ist, hätte im Rahmen der Ausführungsplanung oder der wiederholten Entwurfsplanung korrigiert werden können. Also sei das kein Fehler

  • Hierbei übersehen die Richter, dass kein Bauherr eine Planung mehrfach in Auftrag gibt. Weiterhin benötigte bereits das Gericht einen Sachverständigengutachter um festzustellen, dass die Planung fehlerhaft ist. Dem Bauherr und den folgenden Planern fallen solche Fehler schon gar nicht auf.

Bezüglich der schriftlichen Bestätigung über den Einbau der 40 großen PKW – Stellplätze mit einer Gesamtlast von 2.600 KG erfinden die Richter einfach einen Sachverhalt, den keine der Parteien jemals vorgetragen hatte: Der Architekt Hans-Herrmann Lucht hat die Planung nicht selbst erstellt sondern zumindest teilweise seinem Bauzeichner Winkler übertragen. Somit könne der Architekt Lucht davon ausgegangen sein, dass seine Bestätigung (große Stepplätze mit 2.600 KG) den gemachten Anforderungen genügen würden. Er habe ja nicht selbst geplant.

Auf diese deutlichen Fehler hingewiesen lehnt der BGH dann die Nichtzulassungsbeschwerde mit folgender Begründung ab:

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzung beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.“

Die hier erlebte Vorgehensweise ist geeignet , das Vertrauen in den Rechtsstaat nachhaltig zu reduzieren. Wenn Gerichte Sachverhalte erfinden, die keine Partei vorgetragen hatte oder auf Begründungen gänzlich verzichten ist der Willkür jede Möglichkeit gegeben. Dafür benötigt man keinen Rechtsstaat.

Schriftstücke:

Urteil Landgericht

1. Urteil Des Landgerichts

Urteil Oberlandesgericht

2. Urteil Des Oberlandesgerichts

Nichtzulassungsbeschwerde

3. Nichtzulassungsbeschwerde

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

4. Zurückweisung Der Nichtzulassungsbeschwerde

Verfassungsbeschwerde WohnenNRW

Verfassungsbeschwerde